Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

- Der Verein führt den Namen “ Hoffnung für Tiere-Tierschutz“. Er soll in das

Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen “ Hoffnung für Tiere-

Tierschutz e.V.“ führen.

- Der Verein hat seinen Sitz in Baumholder.

- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein setzt sich zur Aufgabe:

1. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung

und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken sowie ihr

Wohlergehen zu fördern.

2. Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch zu verhindern und deren

strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,

sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt unserer Umwelt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken

auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabeordnung.

2. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßig vorgesehenen

Zwecken verwendet werden. Es ist unzulässig, den Mitgliedern des Vereins im

Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus

Mitteln des Vereins zu überlassen.

3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden

Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können –

soweit es die finanziellen Möglichkeiten erlauben – hauptamtliche Mitarbeiter

eingestellt werden.

4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen

Vertreter.

3. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder

aufgenommen werden.

4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer

Ablehnung werden die Gründe auf Verlangen des Antragstellers mitgeteilt.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu

fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft

ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

6. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

d) durch Auflösung des Vereins

Der Austritt ist jederzeit möglich, der geleistete Mitgliedsbeitrag wird nicht

zurückerstattet.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

a) wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, das

Ansehen des Vereins herabsetzt oder die Gemeinschaft stört.

b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im

Rückstand ist.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des Betroffenen

der Vereinsvorstand ( 2/3 Mehrheit). Der Beschluss des Vorstandes ist dem

Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

§ 5 Beiträge

1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der

Gebührenordnung geregelt ist.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur

Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften

setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.

4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres ohne besondere

Aufforderung fällig. Der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder ist mit der Abgabe der

Beitrittserklärung zu entrichten.

5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet

oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist

der Vorstand.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist berechtigt, an der

Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und

Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an sonstigen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt

und soll im 1. Halbjahr einberufen werden. Außerordentliche

Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens 1/3

der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Schriftliche Einladung mit

einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der

ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung schriftlich beim

Vorsitzenden eingereicht werden.

4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des

Rechnungsabschlusses,

b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das Geschäftsjahr,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des

Vereins

e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder

beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen

werden nicht mitgezählt.

Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt.

Zur Satzungsänderung ist die Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur

Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die

Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem

Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung des

Organs zu verlesen.

 

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.


Der Vorstand besteht aus der/dem

1.Vorsitzenden

2.Vorsitzenden als Stellvertreter der/des 1. Vorsitzenden

Rechnungsführer/in

Schriftführer/in

3 Beisitzer


2. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der

Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt kann nur aberkannt werden, wenn eine

grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

vorliegt.


Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.


3. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

4. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die

nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er verwaltet

das Vermögen des Vereins.

5. a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei

    Vorstandsmitglieder, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss (gem. §26

    BGB).

    b) Alle Rechtsgeschäfte, die das Kassen- oder Bankwesen betreffen, in Hinsicht auf das neue Online Banking  

    Verfahren, die Handhabung dieses, zwecks Beitragseinzug und Überweisungen mit den Banken, wird in

    einer Rahmenkassenverordnung festgehalten, die von der Vorstandschaft erstellt und beschlossen wird.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend

sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des 1. Vorsitzenden oder –in dessen Abwesenheit- des 2. Vorsitzenden.

 

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

1. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2.

Vorsitzenden einberufen und geleitet.

2. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von

Gründen verlangt.

3. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Schriftführer und

von dem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist, das den Vorsitz in dieser Sitzung

geführt hat. Diese Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung, jedem Vorstandsmitglied

als Kopie auszuhändigen.

 

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines

Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern

zu prüfen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung hat so rechtzeitig

stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über

die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen

die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die

Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen

und dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 12 Auffangstationsverwaltung

Hat der Verein eine Auffangstation errichtet, so obliegt die Verwaltung der Auffangstation

dem Vorstand.

 

§ 13 Satzungsänderungen

1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der

in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die

Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die

Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern

mitgeteilt worden ist.

 

§ 14 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

steuerbegünstigter Zwecke

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das

Vermögen der Körperschaft an den Deutscher Tierschutzbund e.V. zwecks Verwendung

für den Tierschutz.

2. Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus

einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, in gemeinschaftlicher

Vertretung.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2014

beschlossen und wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

 

 

 

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