Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “ Hoffnung für Tiere-Tierschutz“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen “ Hoffnung für Tiere-
Tierschutz e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Baumholder.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe:
1. Den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung, Belehrung
und gutes Beispiel, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken sowie ihr
Wohlergehen zu fördern.
2. Tierquälerei, Tiermisshandlung oder Tiermissbrauch zu verhindern und deren
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.
3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,
sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt unserer Umwelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken
auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnittes “ Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabeordnung.
2. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu den satzungsmäßig vorgesehenen
Zwecken verwendet werden. Es ist unzulässig, den Mitgliedern des Vereins im
Rahmen ihrer Mitgliedschaftsrechte Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins zu überlassen.
3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden
Arbeiten das zumutbare Maß an ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können –
soweit es die finanziellen Möglichkeiten erlauben – hauptamtliche Mitarbeiter
eingestellt werden.
4. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
3. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder
aufgenommen werden.
4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle einer
Ablehnung werden die Gründe auf Verlangen des Antragstellers mitgeteilt.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu
fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedschaft
ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
6. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
Der Austritt ist jederzeit möglich, der geleistete Mitgliedsbeitrag wird nicht
zurückerstattet.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es durch sein Verhalten gegen Zweck und Ziel des Vereins verstößt, das
Ansehen des Vereins herabsetzt oder die Gemeinschaft stört.
b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise im
Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des Betroffenen
der Vereinsvorstand ( 2/3 Mehrheit). Der Beschluss des Vorstandes ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 5 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe in der
Gebührenordnung geregelt ist.
2. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur
Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften
setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
4. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres ohne besondere
Aufforderung fällig. Der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder ist mit der Abgabe der
Beitrittserklärung zu entrichten.
5. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet
oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist
der Vorstand.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist berechtigt, an der
Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und
Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt
und soll im 1. Halbjahr einberufen werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens 1/3
der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Schriftliche Einladung mit
einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens 7 Tage vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung schriftlich beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das Geschäftsjahr,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des
Vereins
e) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen
werden nicht mitgezählt.
Wahlen werden mit Handzeichen durchgeführt.
Zur Satzungsänderung ist die Stimmenmehrheit von dreiviertel der Erschienenen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vierfünftel der Erschienenen erforderlich.
Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die
Verhandlung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung des
Organs zu verlesen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus der/dem
1.Vorsitzenden
2.Vorsitzenden als Stellvertreter der/des 1. Vorsitzenden
Rechnungsführer/in
Schriftführer/in
3 Beisitzer
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der
Mitgliederversammlung gewählt. Das Amt kann nur aberkannt werden, wenn eine
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
vorliegt.
Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
4. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er verwaltet
das Vermögen des Vereins.
5. a) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder, wobei einer der beiden Vorsitzenden mitwirken muss (gem. §26
BGB).
b) Alle Rechtsgeschäfte, die das Kassen- oder Bankwesen betreffen, in Hinsicht auf das neue Online Banking
Verfahren, die Handhabung dieses, zwecks Beitragseinzug und Überweisungen mit den Banken, wird in
einer Rahmenkassenverordnung festgehalten, die von der Vorstandschaft erstellt und beschlossen wird.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des 1. Vorsitzenden oder –in dessen Abwesenheit- des 2. Vorsitzenden.
§ 10 Sitzungen des Vorstandes
1. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2.
Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2. Er muss eine Sitzung einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies unter Angabe von
Gründen verlangt.
3. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Schriftführer und
von dem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist, das den Vorsitz in dieser Sitzung
geführt hat. Diese Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung, jedem Vorstandsmitglied
als Kopie auszuhändigen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern
zu prüfen, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfung hat so rechtzeitig
stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über
die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen
die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die
Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen
und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 12 Auffangstationsverwaltung
Hat der Verein eine Auffangstation errichtet, so obliegt die Verwaltung der Auffangstation
dem Vorstand.
§ 13 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der
in §8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die
Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die
Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern
mitgeteilt worden ist.
§ 14 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das
Vermögen der Körperschaft an den Deutscher Tierschutzbund e.V. zwecks Verwendung
für den Tierschutz.
2. Die vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Liquidatoren sind der/die Vorsitzende und sein/ihr Stellvertreter/-in, in gemeinschaftlicher
Vertretung.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2014
beschlossen und wird mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam.